Kurzzeitpflege – vorübergehend für längstens 8 Wochen:
Kurzzeitpflege kann für maximal 8 Wochen je Kalenderjahr beansprucht werden, wenn vorübergehend weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich ist. Dies ist insbesondere der Fall wenn:
- die Pflegebedürftigkeit nach Erkrankung oder Unfall erstmalig auftritt und die Wohnung vor der Krankenhausentlassung umgebaut oder die häusliche Pflege erst organisiert werden muss.
- die pflegende Person gehindert ist oder ausfällt und eine Verhinderungspflege für die Überbrückung des Zeitraumes nicht ausreicht.
- sich die Pflegebedürftigkeit kurzfristig verschlimmert hat.
Die Kurzzeitpflege ist also ein Angebot, dass Angehörige vor allem in Krisensituationen entlastet. Der Pflegebedürftige kann vorübergehend in einer Kurzzeit- Pflegeeinrichtung, zum Beispiel einem Pflegeheim, ganztägig betreut werden.
Die Pflegeversicherung übernimmt dann die pflegebedingten Kosten, Aufwendungen für soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege in Höhe maximal:
Pflegegrade 2 – 5 1.612 €
Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen.